Das Schweizer Arbeitsrecht basiert auf dem Prinzip der Kündigungsfreiheit. Das bedeutet, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis in der Regel ohne Angabe von Gründen beenden können. Diese Freiheit ist jedoch nicht absolut. Sie ist durch gesetzlich festgelegte Fristen und spezielle Schutzbestimmungen eingeschränkt, die das Risiko einer ungerechtfertigten Entlassung minimieren.
Die Dauer der Kündigungsfrist ist im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) festgelegt, kann aber im Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) verlängert werden.
Probezeit: In der Regel gilt eine Kündigungsfrist von 7 Tagen.
Nach der Probezeit:
Im ersten Dienstjahr: 1 Monat Kündigungsfrist.
Im 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate Kündigungsfrist.
Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate Kündigungsfrist.
Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Oft wird dieser auf das Ende eines Monats festgelegt. Die Kündigung muss vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vertragspartner eingehen.
Obwohl in der Schweiz kein Kündigungsgrund angegeben werden muss, ist eine Kündigung ungültig, wenn sie missbräuchlich ist. Sie ist jedoch nicht automatisch nichtig, sondern berechtigt den gekündigten Mitarbeiter zu einer Entschädigung. Gründe für eine missbräuchliche Kündigung sind beispielsweise:
Diskriminierung: Eine Kündigung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion, sexueller Orientierung oder Behinderung.
Racheakt: Eine Kündigung, weil der Mitarbeiter seine gesetzlichen Rechte wahrnimmt, wie zum Beispiel die Reklamation von Überstunden.
Der gekündigte Mitarbeiter muss die Missbräuchlichkeit beweisen und die Entschädigung vor Gericht einklagen.
Ein entscheidender Teil des Schweizer Kündigungsschutzes sind die sogenannten Sperrfristen. Eine Kündigung, die während einer solchen Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig. Wurde die Kündigung vor der Sperrfrist ausgesprochen, wird die Frist unterbrochen.
Krankheit oder Unfall:
Im 1. Dienstjahr: Schutz für 30 Tage.
Im 2. bis 5. Dienstjahr: Schutz für 90 Tage.
Ab dem 6. Dienstjahr: Schutz für 180 Tage.
Schwangerschaft und Mutterschaft: Eine Kündigung ist während der gesamten Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt unzulässig.
Militär- und Zivildienst: Während des Dienstes und in einem festgelegten Zeitraum davor und danach ist eine Kündigung ebenfalls nichtig.
Das Schweizer Arbeitsrecht bietet einen ausgewogenen Schutz für Arbeitnehmer. Während die Kündigungsfreiheit dem Arbeitgeber Flexibilität gewährt, schützen Sperrfristen und die Regelung der missbräuchlichen Kündigung Mitarbeiter in besonderen Lebenssituationen. Ein klares Verständnis dieser Regeln ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermassen entscheidend, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen.
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