Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist in der Schweiz ein häufiges und oft emotionsgeladenes Ereignis. Das Schweizer Arbeitsrecht basiert auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, was bedeutet, dass ein Arbeitsvertrag grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden kann. Dennoch gibt es klare rechtliche Rahmenbedingungen und wichtige Fristen, die von beiden Parteien eingehalten werden müssen.
Gemäss dem Obligationenrecht (OR) kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern und Arbeitgebern jederzeit gekündigt werden, solange die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Fristen eingehalten werden. Dieser liberale Ansatz unterscheidet sich von vielen anderen Ländern, in denen oft ein sachlicher Kündigungsgrund erforderlich ist.
Die Kündigungsfrist: Die Kündigung muss fristgerecht erfolgen. Die gesetzlichen Mindestfristen nach Artikel 335c OR lauten:
Im 1. Dienstjahr: 1 Monat
Vom 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate Diese Fristen gelten, sofern im Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Die Kündigungsform: Eine Kündigung ist nur gültig, wenn sie der anderen Partei zugegangen ist. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Kündigung per Einschreiben dringend zu empfehlen. Sie ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber im Streitfall die einzige verlässliche Nachweisform.
Obwohl der Kündigungsgrund in der Regel nicht relevant ist, gibt es zwei wichtige Ausnahmen.
Die missbräuchliche Kündigung: Eine Kündigung ist gemäss Artikel 336 OR missbräuchlich, wenn sie aus rassistischen, religiösen, geschlechtsspezifischen oder ähnlichen Gründen erfolgt oder wenn sie eine Racheaktion für die Ausübung von Arbeitnehmerrechten darstellt. Eine missbräuchliche Kündigung ist gültig, berechtigt den gekündigten Arbeitnehmer aber zu einer Entschädigungszahlung durch den Arbeitgeber.
Die Sperrfrist (Kündigung zur Unzeit): Gemäss Artikel 336c OR ist eine Kündigung, die während einer der folgenden Sperrfristen ausgesprochen wird, ungültig. Die Frist verlängert sich automatisch um die gesamte Dauer der Sperrfrist.
Krankheit oder Unfall: Während einer Arbeitsunfähigkeit, die nicht selbst verschuldet ist, gilt eine Sperrfrist von 30 Tagen im ersten Dienstjahr, 90 Tagen im zweiten bis fünften Dienstjahr und 180 Tagen ab dem sechsten Dienstjahr.
Schwangerschaft: Während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt.
Militärdienst: Während und kurz nach Militär- oder Zivildienst.
Fazit: Das Schweizer Kündigungsrecht bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern grosse Flexibilität. Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Kündigungsfristen und die Sperrfristen, versteht und die wichtigsten Regeln beachtet, kann eine Trennung professionell und rechtlich korrekt abwickeln.
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